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Dingliches Recht

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Als dingliche Rechte bezeichnet man in Deutschland Herrschaftsrechte an Sachen. Der Rechtsinhaber wird also durch sein dingliches Recht an der Sache selbst berechtigt, in bestimmter Weise mit dieser oder in Bezug auf diese zu verfahren. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts.

Das signifikanteste Beispiel eines dingliches Rechts ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Ermessen mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vgl. § 903 BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zu dem Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche Sozialbindung des Eigentums , Art. 15 GG, hinzu.

Neben dem Eigentumsrecht gibt es eine Reihe von beschränkten dinglichen Rechten. Diese gewähren dem Rechtsinhaber ca. einen beschränkten nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfasssenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Beispiele beschränkter dinglicher Rechte sind etwa der Nießbrauch, das Pfandrecht, die Hypothek oder die Grundschuld (vgl. Sachenrecht).


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